Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Hilger – Rechtsanwalt Hans-Eberhard Hilger

Die Kanzlei Hilger – Rechtsanwalt Hans-Eberhard Hilger – nachfolgend „der Rechtsanwalt“ bearbeitet die von Ihnen übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

 

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Mandanten einschließlich der Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen.

 

1. Gegenstand des erteilten Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Fernmündliche Auskünfte oder Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

 

2. Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung von Klagen etc., Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und schriftlich angenommen hat. Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen der hierzu gesetzten Frist Stellung, obwohl der Rechtsanwalt diesen zu Beginn der gesetzten Frist ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts. Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Mandanten beziehen und welche einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche von dem Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen wird, wirkt für und gegen alle Mandanten. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Mandanten, so kann das Mandat niedergelegt werden.

 

3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die im Rahmen des erteilten Auftrags anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Auf die Datenschutzbestimmungen und die „Hinweise zur Datenverarbeitung“ der Kanzlei Webseite www.hilger-arnsberg.de wird verwiesen. Sie sind Bestandteil dieser Mandatsbedingungen und werden hiermit von dem Mandanten als für ihn gültig anerkannt.

 

4. Bei E-Mailverkehr mit dem Mandanten wird daraufhin hingewiesen, dass die Sicherheit von Übermittlungen via E-Mail kann nicht garantiert werden kann. Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder geändert werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig ankommen oder Viren enthalten. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Irrtümer oder Auslassungen jeder Art im Inhalt sowie sonstige Risiken, die auf die Übermittlung via E-Mail zurückzuführen sind. Wir bieten auf Wunsch jedoch die Möglichkeit einer verschlüsselten Kommunikation nach dem Stand der Technik. Wenn Sie Verschlüsselung nutzen möchten, vereinbaren Sie bitte mit uns die einzusetzende Technik und das Procedere. Senden Sie uns nicht verschlüsselte Mails und Attachments zu, stellt dies einen eigenverantwortlichen Verzicht auf die Möglichkeit einer technischen Sicherstellung von Authentizität und Vertraulichkeit dar.

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

 

5. Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 250.000,00 EUR pro Schadensfall beschränkt, sofern der Rechtsanwalt den nach § 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

 

6 Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, sofern nicht eine abweichende gesonderte schriftliche Vereinbarung (Honorarvereinbarung, Beratungsvertrag) getroffen wurde. Ein Erfolgshonorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechtsanwalt ist nach § 9 RVG berechtigt, entsprechende Vorschüsse zu verlangen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Mehrere Auftraggeber haften dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. Der Rechtsanwalt ist somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern. Der Mandant erkennt an, dass grundsätzlich das Mandatsverhältnis nicht von der Zusage einer Rechtschutzversicherung abhängig ist und nicht unter der Bedingung einer Deckungszusage der Versicherung erteilt wird. Dem Mandanten ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung stattfindet. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.

 

7. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsbearbeitung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihnen überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen haben, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

 

8. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an den Rechtsanwalt in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Der Rechtsanwalt ist befugt, bei ihm eingehende Erstattungsbeträge oder sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.

 

9. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

Ergänzend zu vorstehenden Mandatsbedingungen gelten die berufsrechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO), des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Diese Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.